Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2025.60 (SR.2024.243) Art. 53 Entscheid vom 27. August 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Hess Kläger A._____ […] vertreten durch Finanzverwaltung Q._____, […] Beklagter B._____, […] vertreten durch C._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Kläger betrieben den Beklagten mit Zahlungsbefehl vom 18. Oktober 2024 in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes R._____ für Forderungen von Fr. 2'457.10 nebst Zins zu 5 % seit 18. Oktober 2024 (1), Fr. 100.00 (2), Fr. 175.00 (3) und Fr. 179.80 (4) sowie für die Zahlungs- befehlskosten von Fr. 74.00. Unter "Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" wurde angegeben: " (1) Kantons-, Gemeinde-, Feuerwehrsteuern, rkt. Kirchensteuern, Ausstand 2021, Ordentliche Steuern (2) Gebühren neu (3) Gebühren bisher (4) Verzugszins bis 17.10.2024" Der Beklagte erhob Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Gesuch vom 6. November 2024 ersuchten die Kläger beim Bezirksge- richt S._____ um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die Forderun- gen von Fr. 2'457.10 nebst Zins zu 5 % seit 18. Oktober 2024 und Fr. 179.80 sowie für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 74.00, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten. 2.2. Mit Stellungnahme vom 3. Januar 2025 (am 6. Januar 2025 dem Gericht überbracht) beantragte der Beklagte sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs sowie einen Steuererlass für das Jahr 2021, die Löschung der damit zusammenhängenden Betreibung sowie die Über- nahme von ausstehenden Krankenkassenrechnungen. 2.3. Der Präsident des Bezirksgerichts S._____ erkannte mit Entscheid vom 28. Januar 2025: " 1. Dem Gesuchsteller [= Kläger] wird in der Betreibung Nr. aaa des Regiona- len Betreibungsamtes R._____ (Zahlungsbefehl vom 18.10.2024) für den Betrag von Fr. 2'457.10 nebst Zins zu 5% seit 18.10.2024 sowie für den bis dahin aufgelaufenen Verzugszins von Fr. 179.80 definitive Rechtsöff- nung erteilt. -3- 2. Die vom Gesuchsteller mit Kostenvorschuss in gleicher Höhe bereits be- zahlte Spruchgebühr von Fr. 250.00 ist vom Gesuchsgegner [=Beklagter] zu tragen, so dass der Gesuchsteller diesen Betrag gemäss Art. 68 SchKG von Zahlungen des Gesuchsgegners vorab erheben darf. 3. Die Parteikosten des Gesuchstellers sind in Höhe von Fr. 50.00 vom Ge- suchsgegner zu tragen, so dass der Gesuchsteller diesen Betrag gemäss Art. 68 SchKG von Zahlungen des Gesuchsgegners vorab erheben darf." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 4. März 2025 in vollständig begründeter Fassung zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 12. März 2025 (Postaufgabe: 13. März 2025) beim Obergericht des Kantons Aargau frist- gerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss in Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs der Klä- gerin. Zudem beantragte er von der Steuerrechnung für das Jahr 2021 ent- bunden zu werden, eine Korrektur des Steuerveranlagung 2021 sowie die Bereinigung der dadurch entstandenen Krankenkassenkosten. 3.2. Mit Eingabe vom 31. März 2025 (Postaufgabe: 1. April 2025) stellte der Beklagte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 3.3. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 1.2. Die Beschwerdeinstanz ist nicht verpflichtet, den erstinstanzlichen Ent- scheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegrün- dung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersu- chen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abge- sehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, -4- die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftli- chen Begründungen gegen das Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2. 2.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen, der Beklagte habe nicht bestritten, die Steuerveranlagung 2021 erhalten zu ha- ben. Im Steuerregisterauszug werde bestätigt, dass die Steuerveranlagung unangefochten im Jahr 2021 in Rechtskraft erwachsen sei. Aus der Ab- schrift der definitiven Steuerrechnung vom 17. Februar 2023 ergebe sich zudem, dass sich der geschuldete Betrag auf Fr. 2'457.10 belaufe. Damit liege ein gültiger Rechtsöffnungstitel vor (angefochtener Entscheid, E. 2.4). Mit seinen Vorbringen, wonach er die Steuererklärung 2021 sowie die dazu erforderlichen Unterlagen vollständig eingereicht und im Jahr 2021 kein Einkommen erzielt habe, weshalb die Steuerrechnung 2021 auf einer Fehl- einschätzung beruhe, mache der Beklagte sinngemäss geltend, dass die Veranlagungsverfügung der Finanzverwaltung Q._____ inhaltlich falsch bzw. nicht angemessen sei. Im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens werde indessen einzig geprüft, ob der Gläubiger über einen gültigen Rechtsöffnungstitel verfüge oder nicht und ob die drei Identitäten gegeben seien. Die Einwendungen des Beklagten, die sich gegen die Höhe der Kan- tons- und Gemeindesteuern 2021 und damit gegen den Inhalt der Veranla- gungsverfügung richteten, seien daher nicht zu hören. Derartige Einwen- dungen hätten bereits nach Erhalt der Veranlagungsverfügung im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden müssen. Eine nachträgliche Überprüfung der Rechtsmässigkeit des Verfügungsinhaltes durch den Rechtsöffnungsrichter sei unzulässig. Gleiches gelte in Bezug auf den ablehnenden Entscheid betreffend Steuererlass. Der Antrag des Beklagten um Steuererlass sei infolge Unzuständigkeit des Rechtsöff- nungsrichters nicht zu überprüfen (angefochtener Entscheid, E. 4.2). Auch beim Vorbringen des Beklagten, wonach die aufgrund der Fehleinschät- zung entstandenen Krankenkassenrechnungen zu übernehmen seien, handle es sich um Einwendungen, die sich der Überprüfungsbefugnis des Rechtsöffnungsrichters entzögen und daher nicht zu hören seien (ange- fochtener Entscheid, E. 4.3). 2.2. Dagegen bringt der Beklagte mit Beschwerde im Wesentlichen vor, die Steuerveranlagung 2021 sei nicht unangefochten akzeptiert worden. Be- reits im Vorfeld sei frühzeitig und wiederholt – u.a. mit Schreiben vom 5. No- vember und 7. Juni 2022 – darauf hingewiesen worden, dass im Jahr 2021 kein Einkommen erzielt worden sei. Die Einsprache gegen die Steuerver- anlagung habe sich lediglich um einen halben Tag verzögert. Diese mini- male Verzögerung sei auf gesundheitliche Umstände zurückzuführen ge- wesen, die durch ein ärztliches Attest einer Ärztin bestätigt worden seien. Es sei mit grösster Sorgfalt versucht worden, die Frist einzuhalten. Leider -5- sei dies aufgrund der gesundheitlichen Ereignisse nicht möglich gewesen. Die Steuererklärung sei fristgerecht sowie vollständig eingereicht und sämt- liche erforderlichen sowie verlangten Beweise seien erbracht worden. Die durch die Fehleinschätzung entstandenen Konsequenzen, insbesondere schwerwiegende Folgen im Zusammenhang mit der Krankenkasse [nicht gewährte Prämienverbilligung], seien der Steuerkommission mitgeteilt wor- den. Ein Steuererlassgesuch sei eingereicht, jedoch abgelehnt worden. 3. 3.1. Der Betriebene kann das gegen ihn eingeleitete Betreibungsverfahren in- nert 10 Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls mit Erhebung des Rechtsvorschlags zum Stillstand bringen (BESSENICH/FRANK, in: Basler Kommentar, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 3. Aufl. 2021, N. 1 zu Art. 74 SchKG). Beruht eine Forderung auf einer vollstreckbaren Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die Rechtsöffnung wird erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Im Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. SchKG wird somit aus- schliesslich die Frage behandelt, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Es wird darüber entschieden, ob die Be- treibung weitergeführt werden kann oder ob der Gläubiger auf den ordentli- chen Prozessweg verwiesen wird. Dagegen hat der Rechtsöffnungsrichter über die materiellrechtliche Frage des Bestehens der entsprechenden For- derung nicht zu befinden. Die Prüfung der materiellen Begründetheit der Forderung ist dem ordentlichen Gericht vorbehalten (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.3; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkurs- rechts, 9. Aufl. 2013, § 19 N 22). Mit anderen Worten ist die Feststellung des materiellen Bestandes der in Betreibung gesetzten Forderung gerade nicht Inhalt des Rechtsöffnungsverfahrens. Vielmehr wird im Rechtsöff- nungsverfahren lediglich die Anerkennung des Vorliegens einer vollstreck- baren Urkunde dafür beurteilt (BGE 132 III 140 E. 4.1.1). Das Rechtsöff- nungsgericht hat einzig zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte For- derung und Zahlungspflicht, deren Vollstreckung verlangt wird, aus dem vorgelegten gerichtlichen Urteil ergibt (BGE 132 III 140 [= Pra 2006 Nr. 133] E. 4.1.1). 3.2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig der Rechtsöffnungsentscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts S._____ -6- vom 28. Januar 2025. Soweit der Beklagte mit seiner Beschwerde über diesen Verfahrensgegenstand hinaus für das Steuerjahr 2021 eine neue Ermessensveranlagungsverfügung oder einen Steuererlass sowie die Be- reinigung von entstandenen Krankenkassenkosten beantragt, ist darauf nicht einzutreten, da dies nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahren ist und der Rechtsöffnungsrichter zur Behandlung dieser Anträge folglich nicht zuständig ist, was auch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bereits korrekt festgehalten hat (angefochtener Entscheid, E. 4.2 f.). 3.3. Die übrigen vom Beklagten vor Vorinstanz geltend gemachten Einwände (act. 23) beziehen sich einzig auf die materielle Begründetheit der von den Klägern als Rechtsöffnungstitel verurkundeten definitiven Steuerveranla- gung für das Steuerjahr 2021 (Gesuchsbeilage 2 f.). Wie die Vorinstanz in E. 4.2 f. des angefochtenen Entscheids einlässlich und zu Recht festgehal- ten hat, kann darauf im Rechtsöffnungsverfahren indessen nicht eingegan- gen werden, nachdem die Steuerveranlagung 2021, welche vom Beklagten kritisiert wird, in Rechtskraft erwachsen ist (Gesuchsbeilage 3) und sich der Rechtsöffnungsrichter nicht mit der Prüfung der materiellen Begründetheit der Forderung zu befassen hat (vgl. E. 3.1 oben). Die Rechtskraft der Steu- erveranlagung 2021 wird vom Beklagten auch nicht bestritten. Vielmehr bringt er mit seiner Beschwerde selbst vor, er habe nicht innert Frist Ein- sprache gegen die Steuerveranlagung 2021 erhoben. Die vor Vorinstanz vorgebrachten Einwendungen des Beklagten beziehen sich vielmehr einzig auf das Zustandekommen des von der Klägern ins Recht gelegten Rechts- öffnungstitels. Soweit der Beklagte im Beschwerdeverfahren erstmals an- derweitige Einwendungen vorbringen will und dazu neue Belege einreicht, sind diese infolge des absoluten Novenverbots im Beschwerdeverfahren (vgl. E. 1.1 oben) nicht zu hören. Weil sich der Rechtsöffnungsrichter nicht damit zu befassen hat, ob die Steuerveranlagungsverfügung 2021 materiell richtig ist oder nicht, ist die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsent- scheid der Vorinstanz nach Ausgeführtem vielmehr abzuweisen. 3.4. Zusammenfassend ist die Beschwerde des Beklagten abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 4. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Prozessbegehren sind als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 129 I 129 E. 2.3.1). -7- Gestützt auf die vorangegangenen Ausführungen erweist sich die Be- schwerde des Beklagten als aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb abzuweisen. 5. Auf eine Zustellung der Beschwerde zur Stellungnahme an die Kläger wurde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit und Unbegründetheit dersel- ben verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 6. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 375.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG). Den Klä- gern ist mangels Aufwand keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde des Beklagten wird abgewiesen, soweit darauf eingetre- ten wird. 2. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege wird abgewiesen. 3. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 375.00 wird dem Beklagten auf- erlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher -8- Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 27. August 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess