Der Aberkennungsklage sind nur geringe Erfolgsaussichten beizumessen, die Gewinnaussichten erscheinen mithin deutlich geringer als die Verlustgefahren. Die Aberkennungsklage durfte von der Vorinstanz als aussichtslos qualifiziert werden. Aus der Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege lässt sich weder auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des vorinstanzlichen Richters schliessen, noch erweist sich dessen Vorgehen als rechts- oder verfassungswidrig.