E. 4.2.2.1 festgehalten wurde, ergeben sich aus dem Entscheid SR.2024.152 vom 15. Oktober 2024 keine gravierenden Fehler. Im Übrigen wurde die vom Gesuchsteller gegen den Rechtsöffnungsentscheid am 4. November 2024 erhobene Beschwerde vom Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid ZSU.2024.254 vom 3. April 2025 abgewiesen. -7-