Der Aberkennungsklage legte er lediglich Nachweise betreffend seine Mittellosigkeit bei (Gesuchsbeilagen). Die Aberkennungsklage soll primär klären, ob der zwischen den Parteien streitige Anspruch materiell besteht (BGE 128 III 44 E. 4c). Dies bestreitet der Gesuchsteller und begründet dies mit der ungültigen Zession. Er legte in der Aberkennungsklage nicht glaubhaft dar, wie er den Beweis erbringen will, dass es nicht zu einer gültigen Zession der Verlustscheinforderung auf die Beklagte gekommen sei. Wie im heutigen Entscheid ZSU.2025.6 E. 4.2.2.1 festgehalten wurde, ergeben sich aus dem Entscheid SR.2024.152 vom 15. Oktober 2024 keine gravierenden Fehler.