Der Gesuchsteller hat mit der Aberkennungsklage im Wesentlichen dieselben Einreden gegen die Forderung der Beklagten vorgetragen, welche er in seiner Stellungnahme vom 25. August 2024 im Rechtsöffnungsverfahren gegen den provisorischen Rechtsöffnungstitel erhoben hatte und welche im Rechtsöffnungsentscheid verworfen worden sind. Sodann verwies er in der Aberkennungsklage entgegen seinen Ausführungen im vorliegenden Verfahren sogar auf dieselben Beweismittel wie im Rechtsöffnungsverfahren und beantragte den Beizug der Akten. Der Aberkennungsklage legte er lediglich Nachweise betreffend seine Mittellosigkeit bei (Gesuchsbeilagen).