Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 142 III 138 E. 5.1). Der Gesuchsteller hat mit der Aberkennungsklage im Wesentlichen dieselben Einreden gegen die Forderung der Beklagten vorgetragen, welche er in seiner Stellungnahme vom 25. August 2024 im Rechtsöffnungsverfahren gegen den provisorischen Rechtsöffnungstitel erhoben hatte und welche im Rechtsöffnungsentscheid verworfen worden sind.