Bei der Tatsachenbehauptung, das Obergericht des Kantons Aargau habe dem Gesuchsteller in der Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, handelt es sich um ein unzulässiges Novum (vgl. E. 1.2. hiervor), welches im Übrigen nicht zutrifft. Aber selbst bei einer Gutheissung des Gesuchs könnte der Gesuchsteller nichts daraus ableiten, handelt es sich doch um zwei unterschiedliche Verfahren, bei denen die unentgeltliche Rechtspflege jeweils neu zu prüfen ist (vgl. DANIEL WUFFLI/DANIEL FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 764, 792).