Die Aberkennungsklage wird inhaltlich nicht durch das vorangegangene Rechtsöffnungsverfahren präjudiziert. Dem Urteil im Rechtsöffnungsprozess kommt aufgrund des anders gelagerten Streitgegenstandes keine Rechtskraftwirkung für die Aberkennungsklage zu (vgl. DOMINIK VOCK, in: Kurzkommentar, Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 3. Aufl. 2025, N. 5 zu Art. 83 SchKG).