2024 gefällt hat, für sich alleine keinen Ausstandsgrund begründet (vgl. Art. 47 Abs. 2 lit. c ZPO). Diesbezüglich sei auf den heutigen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2025.6 verwiesen, worin die Beschwerde des Gesuchstellers gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 5. Dezember 2024 abgewiesen und das Vorliegen eines Ausstandsgrundes verneint wurde. Die Aberkennungsklage wird inhaltlich nicht durch das vorangegangene Rechtsöffnungsverfahren präjudiziert.