Der Verlustschein müsse vom darauf eingetragenen Gläubiger zediert werden. Der Gesuchsteller habe mit diversen Auszügen aus dem Handelsblatt bewiesen, dass der in der Zession genannte Zedent niemals der rechtmässige sein könne. Damit sei die Zession ungültig (VA, act. 1 f.). 2.2.3. Zunächst rechtfertigt sich der Hinweis, dass die Tatsache, dass der vorinstanzliche Richter den Rechtsöffnungsentscheid vom 15. Oktober -6-