Die Beklagte sei nicht Gläubigerin der im Verlustschein verurkundeten Forderung. Der Gesuchsteller habe eindeutig bewiesen, dass die vorgelegte Zession vorgetäuscht gewesen sei, und er habe den möglichen wahren Zedenten bezeichnet. Die Vorinstanz habe eine klare Falschbehauptung bezüglich seines Einwandes aufgestellt. Auf dem Verlustschein vom 17. Juni 2004 sei als Gläubigerin die H._____ AG vermerkt. Mit Stellungnahme vom 25. August 2024 habe er darlegen können, dass die vorgelegte Zession nicht rechtsgültig sei. Der Verlustschein müsse vom darauf eingetragenen Gläubiger zediert werden.