2.2.2.2. Mit Aberkennungsklage vom 11. November 2024 verwies der Gesuchsteller auf die bereits im Rechtsöffnungsverfahren eingereichten Beilagen als Beweismittel und ersuchte um den Beizug der Akten. Er brachte vor, beim Rechtsöffnungsentscheid handle es sich um einen krassen Fehlentscheid, der auf einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung beruhe und wichtige Beweise und Argumente nicht berücksichtigte, wodurch sein rechtliches Gehör verletzt worden sei. Die Beklagte sei nicht Gläubigerin der im Verlustschein verurkundeten Forderung.