Bei Würdigung der objektiven Beweismittel seien die Chancen mehr als gut, dass die Klage gutheissen werde. Dem Gesuchsteller sei das Aufbringen eines Kostenvorschusses nicht möglich, womit die Führung der Aberkennungsklage erfolgreich verhindert werde. 2.2. 2.2.1. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).