Der Prozess sei alleine unter der Führung des vorinstanzlichen Richters aussichtlos. Nachdem das Obergericht des Kantons Aargau in der Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt habe, sei klar, dass sämtliche Voraussetzungen dafür erfüllt seien. Der einzige Weg, diese zu verwehren, sei über die Argumentation der Aussichtslosigkeit des Prozesses. Der vorinstanzliche Richter verhalte sich rechtsmissbräuchlich. Bei Würdigung der objektiven Beweismittel seien die Chancen mehr als gut, dass die Klage gutheissen werde.