vorinstanzliche Richter sei befangen und hätte in den Ausstand zu treten. Er habe im Rechtsöffnungsverfahren eine Gehörsverletzung begangen, die eindeutigen Beweise des Gesuchstellers (amtlichen Urkunden) vollständig ignoriert, gelogen und ihm eine andere Argumentation in den Mund gelegt. Er gehe fälschlicherweise davon aus, dass der Gesuchsteller von einem krassen Fehlentscheid bei der Rechtsöffnung ausgehe und die gleichen Argumente vorlegen wolle. In Wahrheit habe der Gesuchsteller detailliert aufgezeigt, dass der von der Beklagten genannte Zedent nicht der rechtmässige sein könne und keine rechtsgültige Zession auf die Beklagte durchgeführt worden sei.