2.1.2. Der Gesuchsteller bringt gegen die angefochtene Verfügung vor, sie beruhe auf einer unrichtigen Rechtsanwendung und falschen Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz habe im Rechtsöffnungsverfahren zugunsten der Beklagten entschieden und die Rechtsöffnung genehmigt. Der -4-