Mit den gleichen Beweismitteln und Vorbringen wie im Rechtsöffnungsverfahren sei die Gutheissung des Rechtsbegehrens so gut wie ausgeschlossen. Die Chance, dass der vorliegende Prozess gestützt auf die aktuelle Aktenlage zu Gunsten des Klägers ausgehen werde, erscheine so gering, dass sich eine vernünftig agierende Person bei bestehendem Kostenrisiko sicher nicht zu einem Gerichtsverfahren entschliessen würde.