2. 2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz lehnte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit ab und hielt fest, der Gesuchsteller habe ausgeführt, dass es sich beim Rechtsöffnungsentscheid vom 15. Oktober 2024 um einen krassen Fehlentscheid handle, der auf einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung beruhe, weil wichtige Beweise und Argumente nicht berücksichtigt worden seien. Er verweise auf die bereits im Rechtsöffnungsverfahren eingereichten Beilagen als Beweismittel. Mit den gleichen Beweismitteln und Vorbringen wie im Rechtsöffnungsverfahren sei die Gutheissung des Rechtsbegehrens so gut wie ausgeschlossen.