Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.5 / / nk (VZ.2024.38) Art. 85 Entscheid vom 4. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Plüss Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Kabus Gesuchsteller A._____, […] Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beantragte mit Eingabe vom 27. No- vember 2024 beim Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten im Rah- men des von ihm gegen die F._____ AG (nachfolgend: Beklagte) angeho- benen Verfahrens betreffend Aberkennungsklage u.a. dessen Ausstand sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten trat mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 auf das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers nicht ein. Gleichentags wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 16. Dezember 2024 als zugestellt geltenden Verfü- gungen (Zustellfiktion nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Urteil des Bundesge- richts 5D_10/2021 vom 20. Januar 2021 E. 3) erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 27. Dezember 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kan- tons Aargau und stellte nachfolgende Rechtsbegehren: " Es seien beide Verfügungen vom 5.12.2024, VZ.2024.38, des Bezirksge- richtes Bremgarten betreffend das Ausstandsgesuch gegen Richter B._____ und betreffend die unentgeltliche Rechtspflege vollständig aufzu- heben. Es seien das Ausstandsgesuch gegen Richter B._____ und die unentgelt- liche Rechtspflege vor Bezirksgericht Bremgarten gutzuheissen Es sei mir die unentgeltliche Rechtspflege für diese Beschwerde zu ge- währen. Gerne lege ich Belege auf Ersuchen des Gerichtes nachträglich ein. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Kläger" 3.2. Das Obergericht des Kantons Aargau eröffnete in der Folge zwei Be- schwerdeverfahren, das vorliegende und das Beschwerdeverfahren betref- fend Ausstandsgesuch, welches unter der Verfahrensnummer ZSU.2025.6 erfasst wurde. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). 1.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt so- wohl für echte als auch für unechte Noven und auch in Verfahren, welche wie das Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der (beschränkten) Untersuchungsmaxime unterstehen, da die Be- schwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; DIETER FREIBURGHAUS/ SUSANNE AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO; FRANK EMMEL, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 13a zu Art. 119 ZPO). 2. 2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz lehnte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit ab und hielt fest, der Gesuchsteller habe ausgeführt, dass es sich beim Rechtsöffnungsentscheid vom 15. Oktober 2024 um ei- nen krassen Fehlentscheid handle, der auf einer unrichtigen Sachverhalts- feststellung beruhe, weil wichtige Beweise und Argumente nicht berück- sichtigt worden seien. Er verweise auf die bereits im Rechtsöffnungsver- fahren eingereichten Beilagen als Beweismittel. Mit den gleichen Beweis- mitteln und Vorbringen wie im Rechtsöffnungsverfahren sei die Gutheis- sung des Rechtsbegehrens so gut wie ausgeschlossen. Die Chance, dass der vorliegende Prozess gestützt auf die aktuelle Aktenlage zu Gunsten des Klägers ausgehen werde, erscheine so gering, dass sich eine vernünf- tig agierende Person bei bestehendem Kostenrisiko sicher nicht zu einem Gerichtsverfahren entschliessen würde. 2.1.2. Der Gesuchsteller bringt gegen die angefochtene Verfügung vor, sie be- ruhe auf einer unrichtigen Rechtsanwendung und falschen Sachverhalts- feststellung. Die Vorinstanz habe im Rechtsöffnungsverfahren zugunsten der Beklagten entschieden und die Rechtsöffnung genehmigt. Der -4- vorinstanzliche Richter sei befangen und hätte in den Ausstand zu treten. Er habe im Rechtsöffnungsverfahren eine Gehörsverletzung begangen, die eindeutigen Beweise des Gesuchstellers (amtlichen Urkunden) vollständig ignoriert, gelogen und ihm eine andere Argumentation in den Mund gelegt. Er gehe fälschlicherweise davon aus, dass der Gesuchsteller von einem krassen Fehlentscheid bei der Rechtsöffnung ausgehe und die gleichen Argumente vorlegen wolle. In Wahrheit habe der Gesuchsteller detailliert aufgezeigt, dass der von der Beklagten genannte Zedent nicht der recht- mässige sein könne und keine rechtsgültige Zession auf die Beklagte durchgeführt worden sei. Das Verfahren lasse neue Beweismittel zu und zwinge ihn auch dazu, diese wie auch die bereits vorgelegten Beweise ab- zunehmen. Nachdem eine Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsent- scheid eingereicht worden sei, versuche der vorinstanzliche Richter zu be- weisen, dass er im Recht sei, indem er alles tue, um eine unvoreingenom- mene, sachlich und objektiv geführte Aberkennungsklage zu verhindern. Der Prozess sei alleine unter der Führung des vorinstanzlichen Richters aussichtlos. Nachdem das Obergericht des Kantons Aargau in der Be- schwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid die unentgeltliche Rechts- pflege bewilligt habe, sei klar, dass sämtliche Voraussetzungen dafür erfüllt seien. Der einzige Weg, diese zu verwehren, sei über die Argumentation der Aussichtslosigkeit des Prozesses. Der vorinstanzliche Richter verhalte sich rechtsmissbräuchlich. Bei Würdigung der objektiven Beweismittel seien die Chancen mehr als gut, dass die Klage gutheissen werde. Dem Gesuchsteller sei das Aufbringen eines Kostenvorschusses nicht möglich, womit die Führung der Aberkennungsklage erfolgreich verhindert werde. 2.2. 2.2.1. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Als aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Par- tei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht füh- ren würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vor- läufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten beste- hen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der -5- Einreichung des Gesuchs massgebend sind (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.). 2.2.2. 2.2.2.1. Mit Entscheid SR.2024.152 vom 15. Oktober 2024 erteilte die Vorinstanz der Beklagten in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ für den Betrag von Fr. 16'249.50 die provisorische Rechtsöffnung. Zur Be- gründung legte sie dar, auf dem Verlustschein vom 17. Juni 2004 werde die H._____ AG als Gläubigerin aufgeführt. Diese habe sich am 9. Januar 2008 zu I._____ AG umfirmiert. Das eingereichte Kontoblatt bestätige, dass die I._____ AG am 16. Dezember 2014 Gläubigerin der im Verlustschein verurkundeten Forderung gewesen sei. Am 30. März 2022 sei eine Umfir- mierung zu J._____ AG erfolgt und am 18. April 2023 seien die Aktiven und Passiven der J._____ AG infolge Fusion auf die K._____ AG übergegan- gen. Die J._____ AG sei gelöscht worden. Am 26. Mai 2023 sei die K._____ AG zu J._____ AG umfirmiert worden. Die J._____ AG habe die Forderung gemäss Verlustschein vom 17. Juni 2004 am 20. November 2023 an die Beklagte abgetreten, womit diese urkundlich nachgewiesen habe, dass sie Gläubigerin der im Verlustschein verurkundeten Forderung gewesen sei (ebenda, E. 3.2). Dem Gesuchsteller sei es nicht gelungen, sofort Einwen- dungen dagegen glaubhaft zu machen (ebenda, E. 5.3). 2.2.2.2. Mit Aberkennungsklage vom 11. November 2024 verwies der Gesuchstel- ler auf die bereits im Rechtsöffnungsverfahren eingereichten Beilagen als Beweismittel und ersuchte um den Beizug der Akten. Er brachte vor, beim Rechtsöffnungsentscheid handle es sich um einen krassen Fehlentscheid, der auf einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung beruhe und wichtige Be- weise und Argumente nicht berücksichtigte, wodurch sein rechtliches Ge- hör verletzt worden sei. Die Beklagte sei nicht Gläubigerin der im Verlust- schein verurkundeten Forderung. Der Gesuchsteller habe eindeutig bewie- sen, dass die vorgelegte Zession vorgetäuscht gewesen sei, und er habe den möglichen wahren Zedenten bezeichnet. Die Vorinstanz habe eine klare Falschbehauptung bezüglich seines Einwandes aufgestellt. Auf dem Verlustschein vom 17. Juni 2004 sei als Gläubigerin die H._____ AG ver- merkt. Mit Stellungnahme vom 25. August 2024 habe er darlegen können, dass die vorgelegte Zession nicht rechtsgültig sei. Der Verlustschein müsse vom darauf eingetragenen Gläubiger zediert werden. Der Gesuchsteller habe mit diversen Auszügen aus dem Handelsblatt bewiesen, dass der in der Zession genannte Zedent niemals der rechtmässige sein könne. Damit sei die Zession ungültig (VA, act. 1 f.). 2.2.3. Zunächst rechtfertigt sich der Hinweis, dass die Tatsache, dass der vorinstanzliche Richter den Rechtsöffnungsentscheid vom 15. Oktober -6- 2024 gefällt hat, für sich alleine keinen Ausstandsgrund begründet (vgl. Art. 47 Abs. 2 lit. c ZPO). Diesbezüglich sei auf den heutigen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2025.6 verwiesen, worin die Be- schwerde des Gesuchstellers gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 5. Dezember 2024 abgewiesen und das Vorliegen eines Ausstandsgrun- des verneint wurde. Die Aberkennungsklage wird inhaltlich nicht durch das vorangegangene Rechtsöffnungsverfahren präjudiziert. Dem Urteil im Rechtsöffnungsprozess kommt aufgrund des anders gelagerten Streitge- genstandes keine Rechtskraftwirkung für die Aberkennungsklage zu (vgl. DOMINIK VOCK, in: Kurzkommentar, Schuldbetreibungs- und Konkursge- setz, 3. Aufl. 2025, N. 5 zu Art. 83 SchKG). Bei der Tatsachenbehauptung, das Obergericht des Kantons Aargau habe dem Gesuchsteller in der Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsent- scheid die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, handelt es sich um ein un- zulässiges Novum (vgl. E. 1.2. hiervor), welches im Übrigen nicht zutrifft. Aber selbst bei einer Gutheissung des Gesuchs könnte der Gesuchsteller nichts daraus ableiten, handelt es sich doch um zwei unterschiedliche Ver- fahren, bei denen die unentgeltliche Rechtspflege jeweils neu zu prüfen ist (vgl. DANIEL WUFFLI/DANIEL FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechts- pflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 764, 792). Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten massgebend sind die Verhält- nisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechts- pflege (BGE 142 III 138 E. 5.1). Der Gesuchsteller hat mit der Aberken- nungsklage im Wesentlichen dieselben Einreden gegen die Forderung der Beklagten vorgetragen, welche er in seiner Stellungnahme vom 25. August 2024 im Rechtsöffnungsverfahren gegen den provisorischen Rechtsöff- nungstitel erhoben hatte und welche im Rechtsöffnungsentscheid verwor- fen worden sind. Sodann verwies er in der Aberkennungsklage entgegen seinen Ausführungen im vorliegenden Verfahren sogar auf dieselben Be- weismittel wie im Rechtsöffnungsverfahren und beantragte den Beizug der Akten. Der Aberkennungsklage legte er lediglich Nachweise betreffend seine Mittellosigkeit bei (Gesuchsbeilagen). Die Aberkennungsklage soll primär klären, ob der zwischen den Parteien streitige Anspruch materiell besteht (BGE 128 III 44 E. 4c). Dies bestreitet der Gesuchsteller und be- gründet dies mit der ungültigen Zession. Er legte in der Aberkennungsklage nicht glaubhaft dar, wie er den Beweis erbringen will, dass es nicht zu einer gültigen Zession der Verlustscheinforderung auf die Beklagte gekommen sei. Wie im heutigen Entscheid ZSU.2025.6 E. 4.2.2.1 festgehalten wurde, ergeben sich aus dem Entscheid SR.2024.152 vom 15. Oktober 2024 keine gravierenden Fehler. Im Übrigen wurde die vom Gesuchsteller gegen den Rechtsöffnungsentscheid am 4. November 2024 erhobene Beschwerde vom Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid ZSU.2024.254 vom 3. April 2025 abgewiesen. -7- Der Aberkennungsklage sind nur geringe Erfolgsaussichten beizumessen, die Gewinnaussichten erscheinen mithin deutlich geringer als die Verlust- gefahren. Die Aberkennungsklage durfte von der Vorinstanz als aussichts- los qualifiziert werden. Aus der Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege lässt sich weder auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des vorinstanzlichen Richters schliessen, noch erweist sich dessen Vorge- hen als rechts- oder verfassungswidrig. 3. Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Gesuch des Gesuchstellers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht abgewiesen. Folg- lich ist auch die gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2024 erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass im vorliegenden Be- schwerdeverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich ge- ringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft be- zeichnet werden konnten. Daher war die Beschwerde gegen die vor- instanzliche Verfügung vom 5. Dezember 2024 von vornherein aussichts- los i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H). Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Gesuchsteller die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 470), welche auf Fr. 500.00 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 10 Abs. 2 lit. b GebührD), und seine Parteikosten selber zu tragen. Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch des Gesuchstellers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. -8- Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Gesuch- steller auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung im Dispositiv an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). -9- Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 4. Juni 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus