2. Das Prozesskostenvorschussgesuch der Beklagten wird abgewiesen. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 wird der Beklagten auferlegt, ihr jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen bei der Obergerichtskasse vorgemerkt (Art. 123 ZPO). 4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Klägers dessen zweitinstanzlichen Anwaltskosten in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'377.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.