1. Es wird festgestellt, dass die Ehegatten seit 23. August 2024 getrennt leben. 2. Die eheliche Wohnung an der […] in R._____ wird für die Dauer des Getrenntlebens samt Mobiliar und Hausrat dem Ehemann zur alleinigen Nutzung und Bezahlung zugewiesen. - 27 - 3. 3.1. Die gemeinsamen Kinder C._____, geboren tt.mm. 2018, und D._____, geboren tt.mm. 2020, stehen unter der alternierenden Obhut der Ehegatten mit Betreuungsanteilen von 60 % bei der Ehefrau und 40 % beim Ehemann. Ihren Hauptwohnsitz haben sie bei der Ehefrau.