Parteien zu gewähren und ihre Anwälte als unentgeltliche Rechtsvertreter einzusetzen. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten wird Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids vom 18. Dezember 2024 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: " 2. 2.1. Die Ziffern 3 und 4 der von den Parteien getroffenen Trennungsvereinbarung vom 18. Dezember 2024 unterliegen der Offizialmaxime und werden mit dem folgenden Wortlaut zum Urteil erhoben. In den übrigen Ziffern wird die Trennungsvereinbarung genehmigt.