15. Prozesskostenvorschuss / unentgeltliche Rechtspflege Die Beklagte beantragt für das Berufungsverfahrens die Verpflichtung des Klägers zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses und eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (samt Rechtsverbeiständung). Der Kläger stellt seinerseits ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (samt Rechtsverbeiständung). Beide Parteien erfüllen die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege. Insbesondere verfügen sie nicht über ausreichend Mittel zur Prozessfinanzierung und ihre Begehren sind nicht aussichtslos. Dementsprechend ist das Prozesskostenvorschussgesuch abzuweisen und die unentgeltliche Rechtspflege beiden