ausgehend von einer Grundentschädigung für ein durchschnittliches Eheschutzverfahren von Fr. 3'350.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und s sowie Abs. 2 AnwT) unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), eines Zuschlags von 5 % für die Eingabe vom 29. April 2025 (§ 6 Abs. 3 AnwT; die Eingabe vom 17. Juli 2025 ist als Korrespondenz mit der Grundentschädigung abgegolten, vgl. § 6 Abs. 1 AnwT), des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT), einer Auslagenpauschale von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) sowie der Mehrwertsteuer (8.1 %) auf Fr. 2'377.85 (Fr. 3'350.00 x 0.85 x 0.75 x 1.03 x 1.081) festzulegen.