14. Kosten Die Beklagte obsiegt mit ihrer Berufung einzig bezüglich der Kinderunterhaltsbeiträge für den kurzen Zeitraum von Juli bis August 2025 teilweise, unterliegt aber vollständig bezüglich Obhutsregelung, Kinderunterhalt ab September 2025 und Ehegattenunterhalt. Sie hat daher gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 zu tragen (vorbehältlich ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege) und dem Kläger seine Parteikosten zu ersetzen. Diese sind - 26 -