Im Zeitraum ab dem 1. September 2025 ist das familienrechtliche Existenzminimum der Beklagten (auch dank des Betreuungsunterhalts) gedeckt. Der Kläger erzielt nach Bezahlung der Kinderunterhaltsbeiträge einen marginalen Überschuss von rund Fr. 150.00. Der Verzicht auf einen ehelichen Unterhaltsbeitrag war unter diesen Umständen nicht offensichtlich unangemessen. Die Vorinstanz hat die Trennungsvereinbarung bezüglich ehelichen Unterhalt damit zu Recht genehmigt. Die Berufung ist diesbezüglich abzuweisen.