Wie sich oben (E. 11.2) gezeigt hat, reichen die Mittel des Klägers in der Phase vom 1. Juli 2025 bis zum 31. August 2025 nicht einmal ganz aus, um mittels Betreuungsunterhalt zusammen mit dem Einkommen der Beklagten ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum zu decken. Folglich fällt ein ehelicher Unterhaltsbeitrag ausser Betracht.