13. Ehelicher Unterhalt Die Beklagte beantragt mit ihrer Berufung einen ehelichen Unterhaltsbeitrag in der Phase vom 1. Juli 2025 bis zum 31. August 2025 von Fr. 281.00 und von Fr. 366.00 ab September 2025, während sich die Parteien gemäss der von der Vorinstanz genehmigten Trennungsvereinbarung keinen ehelichen Unterhaltsbeitrag schulden (angefochtener Entscheid Dispositiv-Ziffer 2./5.).