10.3. Ab dem 1. September 2025 In der Phase ab dem 1. September 2025 ergeben sich bei der Beklagten pro Kind anfallende Kosten von (gerundet) Fr. 580.00 (Grundbetrag Fr. 240.00; Wohnkostenanteil Fr. 250.00; Krankenkasse inkl. VVG: Fr. 60.00, Steuern Fr. 10.00; Überschussanteil Fr. 22.90). Dies entspricht dem vom Kläger rechnerisch zu bezahlenden Barunterhalt. 11.Betreuungsunterhalt 11.1. Einleitung Das jeweilige Manko der Beklagten im Sinne der Differenz zwischen ihrem Existenzminimum und ihrem Einkommen ergibt grundsätzlich den auf die beiden Kinder zu verteilenden Betreuungsunterhalt (vorbehältlich der Leistungsfähigkeit des Klägers).