Dies ist – mindestens für den Fall, dass es bei der vorinstanzlichen Betreuungsregelung bleibt – unbestritten geblieben und ist nicht zu beanstanden. Zu ergänzen bleibt, dass auch der Überschussanteil von Fr. 38.15 gemäss den Betreuungsanteilen zu verteilen und der Beklagten entsprechend pro Kind mit Fr. 22.90 anzurechnen ist. - 24 - 10.2. Vom 1. Juli bis zum 31. Juli 2025 In der Phase vom 1. Juli 2025 bis zum 31. August 2025 ergeben sich bei der Beklagten pro Kind anfallende Kosten von Fr. 520.00 (Grundbetrag Fr. 240.00; Wohnkostenanteil Fr. 250.00; KVG: Fr. 30.00). Dies entspricht dem vom Kläger rechnerisch zu bezahlenden Barunterhalt.