Infolge der Betreuungsanteile des Klägers von 40 % und der Beklagten von 60 % hat sie die Grundbeträge von je Fr. 400.00 in diesem Verhältnis mit je Fr. 160.00 dem Kläger und mit je Fr. 240.00 der Beklagten zugewiesen. Die Wohnkostenanteile seien beim jeweiligen Elternteil mit je Fr. 250.00 pro Kind anzurechnen. Die Krankenkassenprämien sowie die Steueranteile seien von der Beklagten zu bezahlen. Die Spielgruppenkosten bezahle der Kläger. Er beziehe auch die Kinderzulagen (angefochtener Entscheid E. 3.2.5). Dies ist – mindestens für den Fall, dass es bei der vorinstanzlichen Betreuungsregelung bleibt – unbestritten geblieben und ist nicht zu beanstanden.