10. Barunterhalt 10.1. Verteilung der Kinderkosten Die Beklagte kann ihr eigenes Existenzminimum mit ihrem eigenen Einkommen in keiner der Phasen decken. Die Vorinstanz hat daher zu Recht festgestellt, dass der gesamte Barunterhalt vom Kläger zu tragen ist (angefochtener Entscheid 3.2.5). Die Vorinstanz hat (methodisch korrekt) für die einzelnen Phasen eruiert, welche Kosten der Kinder bei der Beklagten anfallen. Infolge der Betreuungsanteile des Klägers von 40 % und der Beklagten von 60 % hat sie die Grundbeträge von je Fr. 400.00 in diesem Verhältnis mit je Fr. 160.00 dem Kläger und mit je Fr. 240.00 der Beklagten zugewiesen.