Es ist bei beiden Parteien praxisgemäss eine Versicherungs- und Kommunikationspauschale von je Fr. 100.00 (vgl. das Kreisschreiben XKS.2017.2 der Kammer für Kin- des- und Erwachsenenschutz des Obergerichts, Empfehlungen für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder, Ziff. 2.4.) zu berücksichtigen, womit sich das Existenzminimum der Beklagten auf Fr. 2'852.00 erhöht. Im Übrigen können die VVG-Prämien des Klägers (Fr. 50.00) und der Kinder (je Fr. 30.00) berücksichtigt werden (vgl. Beilage 9 zur Eingabe vom 7. Oktober 2024; die Beklagte hat keine aktenkundige Zusatzversicherung).