9.2. Ab dem 1. September 2025 Für die Phase ab dem 1. September 2025 ist beim Existenzminimum der Beklagten ihr höheres Erwerbspensum von 60 % zu berücksichtigen. Im Übrigen ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass die Spielgruppenkosten für D._____ wegfallen. Dies wird von der Beklagten mit der Berufung nicht bestritten, sie macht einzig Ausführungen zu Fremdbetreuungskosten für den Fall, dass ihr die alleinige Obhut übertragen wird (Berufung S. 13). Schliesslich hat die Vorinstanz in dieser Phase auch Steuerkosten als Teil des familienrechtlichen Existenzminimums berücksichtigt. Daraus ergeben sich folgende Existenzminima: