9. Existenzminima 9.1. Vom 1. Juli 2025 bis zum 31. August 2025 Für die Phase zwischen dem 1. Juli 2025 und 31. August 2025 ist bei der Berechnung des Existenzminimums des Klägers sein auf 80 % reduziertes Arbeitspensum zu berücksichtigen. Ausserdem rechnete die Vorinstanz ihm ab diesem Zeitpunkt geringere Wohnkosten an, was angemessen erscheint und unumstritten ist. Bei der Beklagten ist (entgegen der Vorinstanz) noch nicht von einem höheren Erwerbseinkommen auszugehen (vgl. oben E. 7). Nach ihrem Umzug nach T._____ betragen ihre Wohnkosten neu Fr. 1'490.00 (vgl. Beilage 2 zur Eingabe vom 15. April 2025, inkl. Parkplatz)