Die Höhe des Pensums von 60 % ab September 2025 (Einschulung von D._____) erscheint angemessen und wird für den Fall, dass es entgegen der Berufung bei der vorinstanzlich angeordneten alternierenden Obhut bleibt, auch von keiner Partei in Frage gestellt. 8.3. Kinder Den Kindern rechnete die Vorinstanz als Einkommen die Kinderzulagen von je Fr. 200.00 an (angefochtener Entscheid E. 3.2.3). Seit 1. Januar 2025 betragen die Kinderzulagen indes je Fr. 215.00 (vgl. Art. 5 Abs. 1 FamZG und Berufungsantwortbeilage 16).