8. Einkommen 8.1. Kläger Die Vorinstanz ist beim Kläger von einem monatlichen Nettolohn (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Verpflegungs- und Telefonspesen) bei einem 100 %- Pensum von Fr. 6'247.00 ausgegangen (angefochtener Entscheid E. 3.2.3). Der Bruttolohn des Klägers hat sich indes per 1. Januar 2025 um Fr. 100.00 erhöht. Aus den Lohnabrechnungen für die Monate Januar und Februar 2025 ergibt sich (exkl. Kinderzulagen, Verpflegungs- und Telefonspesen; unter Aufrechnung des 13. Monatslohns) ein Einkommen des Klägers für ein 100 %-Pensum von Fr. 6'357.00 (vgl. Berufungsantwortbeilage 16); dies entspricht bei einem Pensum von 80 % (ab 1. Juli 2025) einem Einkommen von Fr. 5'086.00.