Im Ergebnis scheint es sachgerecht, für die Unterhaltsberechnung von einer (neuen) Phase vom 1. Juli 2025 (tieferes Arbeitspensum des Klägers) bis zum 31. August 2025 auszugehen und die letzte Phase am 1. Septem- - 21 - ber 2025 (Anrechnung eines höheren Einkommens der Beklagten) beginnen zu lassen.