Die Vorinstanz hat den Kläger indes per 1. Juli 2025 auch berechtigt, sein Arbeitspensum (infolge der bereits seit Januar geltenden alternierenden Obhut) auf 80 % zu reduzieren. Dies erscheint angemessen und wird soweit ersichtlich von der Beklagten auch nur für den Fall in Frage gestellt, dass ihr die alleinige Obhut zugesprochen worden wäre. Der Kläger hat die Pensumsreduktion auf 80 % in Vertrauen auf den vorinstanzlichen Entscheid pünktlich per 1. Juli 2025 umgesetzt (vgl. Eingabe vom 1. Juli 2025 und der damit eingereichte Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 5. Mai 2025).