Im Berufungsverfahren ist der Beginn dieser Phase umstritten. Dieser wird dadurch definiert, auf welchen Zeitpunkt die Beklagte ihr Pensum zu erhöhen hat. Die Beklagte macht geltend, da D._____ erst im August eingeschult werde, sei die ihr dafür angesetzte Übergangsfrist bis Ende August zu verlängern (Berufung Ziff. II./4.2.). Demgegenüber vertritt der Kläger ohne weitere Begründung die Ansicht, die Pensumserhöhung der Beklagten habe bereits per 1. April 2025 zu erfolgen (Berufungsantwort S. 27).