1./2.3. (Phase 1) überein, mit dem einzigen Unterschied, dass die Beklagte diese Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum "ab 1. Januar 2025 bis Aufhebung alternierende Obhut, längstens bis und mit Juni 2025" fordert. Da die alternierende Obhut nicht aufgehoben wird, können die Unterhaltsbeiträge in dieser Periode entspre- - 20 - chend als nicht angefochten gelten. Dasselbe gilt für den Ehegattenunterhalt, der in dieser Phase gemäss dem Berufungsantrag Ziff. 1./2.4. "Fr. 0.00" betragen soll. 7.2. Dritte Phase Die dritte und letzte Phase (gemäss der vorinstanzlichen Begründung, im Entscheiddispositiv als Phase 2 bezeichnet) beginnt am 1. Juli 2025.