Die zweite Phase datierte die Vorinstanz vom 1. Januar 2025 (Beginn der alternierenden Obhut) bis am 30. Juni 2025 (Übergangsfrist für die Beklagte, um ihr Arbeitspensum auf 60 % zu erhöhen). In dieser Phase setzte die Vorinstanz – gestützt auf die Trennungsvereinbarung der Parteien – den Kindesunterhalt auf Fr. 1'015.00 pro Kind (davon je Betreuungsunterhalt Fr. 476.00) fest (angefochtener Entscheid Dispositiv-Ziffer 2./4.). Diese Beträge stimmen mit dem Berufungsantrag Ziff. 1./2.3. (Phase 1) überein, mit dem einzigen Unterschied, dass die Beklagte diese Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum "ab 1. Januar 2025 bis Aufhebung alternierende Obhut, längstens bis und mit Juni 2025" fordert.