Die erste Phase datierte sie vom 23. August 2024 (Beginn des Getrenntlebens) bis zum 31. Dezember 2024. In dieser Phase seien die Kinder unter der alleinigen Obhut der Beklagten gestanden. Für diesen Zeitraum einigten sich die Parteien auf eine pauschale Nachzahlung des Klägers von Fr. 1'000.00, was die Vorinstanz als angemessen erachtete (angefochtener Entscheid E. 3.2.5 und Dispositiv-Ziffer 2./7.). Die Unterhaltsfestsetzung für diese Phase wird mit der Berufung nicht angefochten (vgl. Berufungsantrag Ziff. 1./2.6.).