6.8. Ferien Ihren vom angefochtenen Entscheid abweichenden Antrag bezüglich der Ferienbetreuung (drei Wochen Ferien pro Jahr für den Kläger anstatt je 5 Wochen für beide Parteien; vgl. Dispositiv-Ziffer 2./3.3., zweiter Absatz des angefochtenen Entscheids und Berufungs-Antrag Ziff. 1./2.2., zweiter Absatz) begründet die Beklagte nicht. Die Ferienregelung gemäss der Trennungsvereinbarung und dem angefochtenen Entscheid erscheint angemessen und gibt keinen Anlass zu einer Anpassung. 6.9. Ergebnis Im Ergebnis ist die Berufung in Bezug auf die Obhuts- bzw. Betreuungsregelung abzuweisen.