Die Vorinstanz hat die Betreuung am Samstag dem Kläger mit der Begründung überlassen, dass die Beklagte dann arbeite und der Kläger die Kinder daher schon bisher am Samstag betreut habe (angefochtener Entscheid E. 3.1.). Da die Beklagte die in Aussicht gestellte Bestätigung ihrer Arbeitgeberin nicht nachgereicht hat, muss davon ausgegangen werden, dass dies auch in Zukunft zutrifft. Die Beklagte ist nicht von der Betreuung an den Wochenenden ausgeschlossen, sondern kann jeden zweiten Sonntag ganztägige Aktivitäten mit den Kindern unternehmen. Schliesslich hat die - 19 -