Die Wochenenden haben im familiären Zusammenleben eine zentrale Bedeutung, da bei schulpflichtigen Kindern (abgesehen von den Ferien) nur an ihnen Zeit mit dem Kind besteht, um ausgedehntere Freizeitaktivitäten zu unternehmen und Kontakte zum weiteren familiären Umfeld zu pflegen. Es sollte daher grundsätzlich kein Elternteil von der Betreuung des Kindes an den Wochenenden kategorisch ausgeschlossen werden. Vorbehaltlich besonderer Umstände sind die Betreuungsanteile folglich so festzulegen, dass grundsätzlich beide Eltern in vergleichbarem Ausmass Wochenendtage mit dem Kind verbringen können (Urteil des Bundesgerichts 5A_888/2016 vom 20. April 2018 E. 4.1).