Gemäss der Vereinbarung der Parteien, welche die Vorinstanz zum Urteil erhoben hat, erfolgt die Betreuung am Wochenende wie folgt: In den geraden Wochen sind die Kinder bis am Samstag, 20.45 Uhr, beim Kläger und danach bei der Beklagten und in den ungeraden Wochen bis am Sonntag, 17.00 Uhr, beim Kläger und danach bei der Beklagten. Im Wesentlichen liegt die Betreuung der Kinder am Wochenende damit jeden zweiten Sonntag bei der Beklagten.