6.7. Wochenendbetreuung Insgesamt sind die Voraussetzungen für eine alternierende Obhut erfüllt. An der konkreten vorinstanzlichen Betreuungsregelung bemängelt die Beklagte, diese verletze ihren Anspruch, mit ihren Kindern ebenfalls ganze Wochenenden zu verbringen. Ihre Vorgesetzte habe ihr zugestanden, zukünftig nur noch jeden zweiten Samstag zu arbeiten und die restliche Arbeitszeit auf die übrigen Werktage zu verteilen. Die Nachreichung einer Bestätigung der Arbeitgeberin stellte die Beklagte mit der Berufung in Aussicht, diese blieb jedoch in der Folge aus (Berufung Ziff. II./3.7).