Kinder mit den Grosseltern offensichtlich eng vertraut. Der Umstand, dass auch die Grosseltern an der Betreuung während des Obhutsanteils des Klägers mitwirken, spricht daher nicht gegen die alternierende Obhut. Hinzu kommt, dass der Kläger mittlerweile per 1. Juli 2025 sein Arbeitspensum auf 80 % reduziert hat und daher die Kinderbetreuung seither am Freitag persönlich gewährleisten kann (Eingabe des Klägers vom 1. Juli 2025 und der damit eingereichte Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 5. Mai 2025, Ziff. 1 und 4).