Die Beklagte macht weder geltend, dass der Kläger an seinen Betreuungstagen an den Randzeiten morgens und abends nicht für die persönliche Betreuung zur Verfügung stehen würde noch verweist sie auf besondere Bedürfnisse von C._____ und D._____ in Bezug auf eine durchgehende persönliche Betreuung durch die Eltern. Im Übrigen sind die - 18 -